I. Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Angebot und Vertragsinhalt
Unsere Angebote sind, sofern wir keine feste Gültigkeit angeben, freibleibend. Zusagen werden erst dann für uns verbindlich, wenn sie von uns gem. § 127 BGB schriftlich, qualifiziert elektronisch oder in Textform bestätigt werden. Maßgebend für unsere Verkäufe sind unsere Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur gültig, wenn wir diese schriftlich anerkennen. Mit der Annahme unserer Lieferung werden unsere Bedingungen anerkannt.
Warenproben gelten als unverbindliche Ansichtsmuster. Analysenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, als mittlere Werte anzusehen. Beprobung und Analyse erfolgen nach DIN und ISO.
2. Preise
Soweit nicht anders geregelt, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise und Kosten aus dem vorliegenden Angebot zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3. Lieferung
Soweit nicht anders vereinbart, sind wir zur Lieferung einer bestimmten Provenienz oder Marke bzw. von einem bestimmten Werk oder Lager nicht verpflichtet. Für die Feststellung des Liefergewichtes bzw. der Liefermenge sind maßgebend: a) bei Lieferungen auf dem Bahn- und Landwege die Wiegebelege bzw. Lieferscheine des Lieferwerkes oder Abgangslagers;
b) bei Liegerungen auf dem Wasserwege das Eichgewicht von den Verladestellen.Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Dieser Vorbehalt gilt nicht, wenn wir das Leistungshindernis verschuldet haben.
Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferung und Leistung zu Finanzierungszwecken abzutreten.
Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.
4. Lieferzeit
Vom Käufer gewünschte Liefertage oder Lieferfristen sind für uns, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, nicht bindend, werden jedoch nach Möglichkeit eingehalten. Soweit nicht anders vereinbart, liefern wir ab Werk / ex works (Incoterms 2000).
Die Nichteinhaltung als rechtsverbindlich vereinbarter Lieferfristen oder –termine berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, soweit wir die Nichteinhaltung verschuldet haben. Haben wir die Nichteinhaltung nicht zu vertreten, so sind wir zur Nachlieferung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Höhere Gewalt
Betriebsstörungen, Betriebsstillegungen, Betriebseinschränkungen, Anordnungen von Behörden mit oder ohne gesetzlicher Grundlage, einschließlich eines nachträglichen Wegfalls oder der Nichterteilung von Import- oder Exportlizenzen im Ursprungsland oder die Einführung neuer oder nicht nur unwesentlicher Erhöhung von Steuern und Zöllen in Bezug auf die Ware bzw. deren Ausfuhr, Wagenmangel, Verkehrssperren, Arbeitsmangel, Ausstände und Aussperrungen, Streiks, gleich, ob sie durch Vertragsbruch oder infolge vorausgegangener Kündigung eintreten, ferner elementare Störungen wie Sturm, Überschwemmung und Feuer, und überhaupt alle Ereignisse und Umstände, deren Verhinderung nicht in unserer Macht liegt bzw. mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann sowie deren Folgen, die unsere Leistung oder die unserer Vorlieferanten oder den Versand behindern oder verzögern, berechtigen uns, die Lieferung einzuschränken, hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine Schadensersatzpflicht wird hierdurch außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht begründet.
6. Zahlung
Die Rechnungsbeträge sind, soweit nicht die Fälligkeit anders vereinbart ist, unverzüglich nach Erhalt der Rechnung, spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar ohne Abzug oder Zurückbehaltungsrecht. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Wechsel akzeptieren wir nicht. Bei Hingabe von Schecks gilt die Zahlung erst mit der vorbehaltlosen Einlösung als erfolgt. Einziehungskosten für Schecks gehen zu Lasten der Käufers. Für rechtzeitige Vorzeigung, Postierung, Benachrichtigung und Zurückweisung von Schecks übernehmen wir keine Haftung. Eine Aufrechnung ist für den Käufer nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung möglich.
Bei Zahlungsverzug des Käufers können wir, unbeschadet weiterer Rechte, unsere sonstigen gegen ihn gerichteten Forderungen sofort fällig stellen und Zahlung verlangen.
7. Sicherung
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Lieferungen behalten wir und das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Käufer hat unser Vorbehaltseigentum bis zur Weiterveräußerung bzw. bis zum Verbrauch im ordentlichen Geschäftsgang separat zu lagern und auf unsere Aufforderung hin in geeigneter Weise als solches zu kennzeichnen. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auch ohne Rücktritt vom Vertrag herauszuverlangen; § 449 II BGB findet keine Anwendung. Soweit nicht ausdrücklich erklärt, enthält unser Herausgabeverlangen keine Rücktrittserklärung.
Wird die Ware vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises weiterveräußert, so tritt an die Stelle der Ware die aus dem Weiterverkauf dem Käufer zustehende Forderung, die hierdurch schon jetzt an uns abgetreten wird. Alle bereits erfolgten Abtretungen von Zahlungsansprüchen aus dem Weiterverkauf der von uns gelieferten Brennstoffe sind uns spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen. Spätere Abtretungen sind unzulässig. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Käufer nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, uns im Falle von Zugriffen durch Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder die an deren Stelle getretene Kaufpreisforderung unverzüglich Mitteilung zu machen.
Im Fall einer Pfändung ist er verpflichtet uns das Pfändungsprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung darüber einzusenden, dass es sich bei den gepfändeten Gegenständen um unser Eigentum handelt.
Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Waren vermengt, vermischt oder verbunden, so steht uns an der daraus entstehenden Ware Miteigentum zu (§ 948 BGB). Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Einkaufspreise der zuvor separaten Waren. Ist die geschaffenen neue Ware Abfall oder aus anderen Gründen nicht wirtschaftlich verwendbar, so sind wir zur Aufgabe unserer Sicherungsrechte durch Erklärung gegenüber dem Käufer oder jedem Miteigentümer berechtigt. Wird die von uns gelieferte Ware vom Käufer oder seinen Vertragspartnern verarbeitet (§ 950 BGB), so gilt diese Verarbeitung als für uns erfolgt, d. h. wir erwerben das Eigentum an der verarbeiteten Ware. Das uns nach diesem Absatz zustehende Eigentum wird vom Käufer bzw. dessen Vertragspartnern für uns kostenlos verwahrt. Beim Weiterverkauf gilt Abs. 2 dieser Ziffer (Abtretung der Kaupreisforderung) entsprechend.
Zur Überprüfung und zwecks berechtigter Rücknahme unserer Sicherheiten gewährt uns der Käufer Zutritt zum Sicherungsgut.
Die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) steht uns u. a. zu, wenn ein Warenkreditversicherer den zulässigen Kreditrahmen für Geschäfte mit dem Käufer um mind. 50 % reduziert.
8. Beschaffenheit der Ware, Beanstandungen, Gewährleistung
Schwankungen in der Beschaffenheit oder im Aussehen der gelieferten Ware, soweit sie den üblichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen nicht überschreiten, berechtigen den Käufer nicht zu Mängelansprüchen. Soweit nicht schriftlich anders geregelt, wird für unbehandelte bzw. nicht veredelte Naturprodukte eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart. Werden Naturprodukte von uns oder unseren Vorlieferanten gewaschen, klassiert, getrocknet, gepresst, gemahlen oder sonst aufbereitet, so besteht eine Gewährleitungspflicht nur für die Ordnungsmäßigkeit dieser Aufbereitung.
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien (§ 443 BGB) werden von uns grundsätzlich nicht übernommen. Eine Mängelhaftung entfällt, wenn der Käufer bzw. weitere Besitzer der von uns gelieferten Ware diese mit anderen Produkten vermengt bzw. verändert haben, es sei denn, die Vermengung oder Veränderung hat den Mangel nicht herbeigeführt.
Bei Selbstabholung der Ware durch den Käufer im
Werk/Abgangslager sind Beanstandungen offensichtlicher Mängel sofort an Ort und Stelle vorzubringen und unverzüglich schriftlich bzw. per Fax zu bestätigen. Ansonsten sind offensichtliche Mängel binnen 2 Tagen nach Wareneingang mit Bestätigung schriftlich bzw. per Fax bei uns zu beanstanden. Versteckte Mängel sind binnen 2 Tagen nach Entdeckung schriftlich bzw. per Fax zu beanstanden. Bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Beanstandung gilt die Ware als genehmigt. Der Käufer muss beanstandete Mengen zwecks Überprüfung durch uns unangetastet lassen. Proben zur Weiterleitung an Prüfstellen erkennen wir nur dann als maßgebend an, wenn sie in Anwesenheit eines von uns Beauftragten entnommen werden. Hat der Käufer von uns gelieferte mangelhafte Waren bereits an einen Verbraucher weitergeleitet, so hat er uns über die Regulierung berechtigter Ansprüche des Endverbrauchers unverzüglich zu informieren. Bei berechtigten Beanstandungen gewähren wir zunächst nur Ersatz in Natur. Scheitert die vertragsgemäße Ersatzlieferung aus von uns zu vertretenden Gründen oder wird sie von uns unzumutbar verzögert, so kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen unerheblicher Sachmängel ist ausgeschlossen. Regressansprüche des Käufers gem. § 478 BGB bleiben unberührt.
9. Verjährung
Ansprüche aus von uns leicht fahrlässig oder nicht verschuldeten vertraglichen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr ab Verletzungshandlung; bei Mängelansprüchen läuft diese Frist ab Lieferung. Im Falle groben Verschuldens gelten die gesetzlichen Regelungen.
10. Haftung (Schadensersatz)
Auf Schadensersatz, gleich welchem Rechtsgrund und unabhängig davon ob ein mittelbarer oder unmittelbarer Schaden vorliegt, haften wir nur, soweit der Schaden von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt oder wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben. Ferner bleibt eine etwaige zwingende Haftung, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, unberührt. Die Haftung für unvorhersehbare und untypische Schäden ist in allen Fällen ausgeschossen, soweit nicht ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht.
11. Steuern und Zoll
Der Käufer haftet für die Einhaltung der seinerseits zu beachtenden Steuer- und Zollvorschriften. Er hat uns von allen Nachteilen, die uns durch die Verletzung der gesetzlichen Vorschriften entstehen, freizustellen.
12. Datenschutz
Der Käufer ist damit einverstanden, dass wir bzw. von uns beauftragte Stellen wichtige Daten der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer elektronisch speichern bzw. verarbeiten.
13. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist Ladbergen. Es gilt deutsches Recht ohne internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht. Im Falle von Streitigkeiten ist Gerichtsstand für beide Teile Ladbergen.
14. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag und diese Allgemeinen Bedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Stand: Januar 2017
II. Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines
Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen. Werden für bestimmte Bestellungen besondere Bedingungen vereinbart oder der Bestellung beigefügt, so gelten die Allgemeinen Bedingungen nachrangig und ergänzend. Anderslautende Bedingungen des Verkäufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich, sie gelten – auch wenn sie in der Bestellungsannahme genannt werden – nur, wenn sie von uns ausdrücklichschriftlich anerkannt sind. Das gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware abnehmen oder Zahlungen leisten. Spätestens mit Beginn der Ausführung unserer Bestellung durch den Verkäufer gelten unsere nachstehenden Bedingungen als anerkannt.
2. Anfrage
Angebote müssen der Anfrage entsprechen und sind grundsätzlich verbindlich, soweit sich der Anbietende nicht ausdrücklich die Unverbindlichkeit vorbehält. Alle Angebote sind für uns kostenlos. Entschädigung für nicht erteilte Aufträge wird nicht gewährt.
3. Bestellung
Rechtsverbindlich sind nur schriftliche Bestellungen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Mit uns als Besteller abgeschlossene Verträge sind stets Fixgeschäfte im Sinne des §376 Handelsgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland.
4. Preise, Qualitätsfeststellung und Abrechnungspartner
Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk. Für die Endabrechnung gilt das nach unserer Abholung der Ware durch Leer- u. Vollverwiegung im Lager ermittelte Abgangsgewicht.
Hinsichtlich der chemischen und physischen Beschaffenheit der Ware sind bei allen Lieferungen für die Feststellung der gelieferten Qualität und für eine darauf basierende Abrechnung die von uns, oder von einem in unserem Auftrag handelnden Gutachter, festgestellten Werte fassgebend. Etwas anderes gilt ur insoweit, als dass wir Qualitätsangaben oder Zertifikate des Verkäufers ausdrücklich anerkennen. Für die Erstellung des Qualitätsbefundes steht uns eine angemessene Frist zu. Unklare oder fehlerhafte Materialbezeichnungen auf Frachtbriefen und Lieferscheinen sind für die Abrechnung bedeutungslos und verpflichten uns nicht zu besonderem Widerspruch.
5. Rechnungserteilung und Zahlung
Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung oder Leistung zweifach gesondert – also nicht mit der Sendung – einzureichen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Über monatliche Lieferungen oder Leistungen ist die Rechnung bis spätestens zum 5. Arbeitstag des folgenden Monats zu erteilen. Teilrechnungen sind als solche zu kennzeichnen. Die Begleichung der Rechnung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, gegen Ende des Monat, der dem Monat folgt, in dem uns sämtliche nach dem Vertag erforderlichen Originaldokumente zugegangen sind und die vollständige Lieferung oder Leistung an uns erbracht wurde.
6. Gewährleistung
Der Verkäufer kennt die Zweckbestimmung der Vertragsleistung und leistet Gewähr für deren Tauglichkeit zu dem bestimmten Zweck. Der Verkäufer übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Lieferung oder Leistung die zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder bei der Bestellung vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Er haftet weiterhin dafür, dass die Ware nicht mit Rechten Dritter belastet ist. Die Gewährleitungsfrist erstreckt sich auf ein Jahr nach ordnungsgemäßer Lieferung, soweit nicht etwas anderes vereinbart oder die gesetzliche Frist länger ist. Für versteckte Mängel gilt die doppelte Frist. Ist eine Abnahme der Ware durch uns vorgesehen, beginnt die Gewährleistungsfrist erst nach unserer Abnahmeerklärung. Für innerhalb der Gewährleistung von uns gerügte Mängel verjähren unsere Ansprüche frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung), eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung vom Verkäufer zu verlangen.
Der Verkäufer garantiert, dass gelieferte Material frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und radioaktiven Stoffen ist. Insoweit ist der Verkäufer zu einer eingehenden Prüfung der Ware vor Lieferung an uns verpflichtet. Sollten dennoch belastete Teile festgestellt werden, gehen sämtliche Kosten , die durch eine solch abredewidrige Lieferung verursacht werden, insbesondere für Untersuchung, Aussonderung, Sicherstellung, Lagerung, zusätzliche Transportkosten, Behandlung, Beseitigung und evtl. Bußgelder zu Lasten des Verkäufers. Außerdem haftet der Verkäufer für eventuelle hieraus entstehende Personenschäden. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Verkäufer zur Rücknahme der belasteten Stoffe verpflichtet.
7. Abtretung, Übertag der Vertragsausführung
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Verkäufer die Ausführung des Vertrages wie auch seine vertraglichen Ansprüche weder ganz, noch teilweise auf Dritte übertragen. Die Zustimmung zur Abtretung von Ansprüchen werden wir ohne triftigen Grund nicht versagen, wenn unsererseits keine Gegenansprüche bestehen.
8. Liefertermin, Versand und Gefahrübergang
Die mit uns vereinbarten Liefertermine sind Fixtermine und daher unbedingt einzuhalten, andernfalls sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nachlieferung und Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder auch vom Vertrag zurückzutreten. Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Gewährleistungs-oder Zahlungsfrist. Wird uns in fällen höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung die Erfüllung unserer Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlängern, ohne dass dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns stehen. Sofern prompte Lieferung vereinbart war, hat die Lieferung innerhalb von 1 Woche nach Bestellung zu erfolgen. Für jede Sendung sind uns sofort bei Abgang Versandanzeigen einzureichen. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den Inhalt, unter Aufführung der Einzelgewichte, der Positionen usw., enthalten. Die Transportgefahr trägt der Verkäufer, im übrigen geht die Gefahr frühestens mit der Übernahme der Ware durch uns an der vereinbarten Empfangstelle auf uns über. Den richtigen Empfang aller Sendungen hat sich der Verkäufer oder sein Beauftragter von der Empfangstelle bescheinigen zu lassen. Bei Lieferung frei Empfangsstelle gehen die Versand- und Empfangsanschlussgebühren, sowie Nebengebühren und sonstige auslagen zu Lasten des Verkäufers. Bei LKW-Anlieferungen ist grundsätzlich ein Lieferschein beizufügen.
9. Allgemeines
Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art, insbesondere Werk- und Werkslieferverträge. Sollten einzelne Bestimmungen diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame beiden Vertragspartnern zumutbare Regelung ersetzt wird, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Benutzung unserer Bestellung zu Werbezwecken ist nicht gestattet. Über den Inhalt unserer Einkaufsverhandlung und Verträge, insbesondere Materialien, Mengen, Lieferbedingungen und Preise, hat der Verkäufer strengste Vertraulichkeit zu wahren und ist uns bei Verstoß gegen diese Vertraulichkeitspflicht zum Schadensersatz verpflichtet.
10. Haftung
Gegen uns oder unsere Mitarbeiter gerichtete Schadensersatzansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendung deutschen Rechts
Erfüllungsort ist für die Lieferung oder Leistung die von uns bezeichnete Empfangsstelle, Zahlungsort ist Ladbergen in der Bundesrepublik Deutschland oder der Sitz der bestellten Geschäftsstelle. Als Gerichtsstand wird – unbeschadet unseres Rechts, Klage an jedem gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu erhaben – Ibbenbüren in der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Dieses gilt auch für die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Mahnverfahrens.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt unter Ausschuss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland an unserem Sitz.
Stand: Januar 2017
